CTS - ITsolution GmbH
CTS - ITsolution GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die nachstehenden Bedingungen der CTS-ITsolution GmbH gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden „KUNDE“). Sie sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1 GELTUNG / VERTRAGSGEGENSTAND

(a) Gegenstände dieser Geschäftsbedingungen sind – soweit im Angebot vereinbart - die Überlassung von Software, die Erbringung von Anpassungsleistungen und/oder Erstellung von Individualmodulen, die Pflege der überlassenen Software sowie sonstige Dienste.

(b) Die vorgenannten Einzelleistungen des Angebotes (Überlassung von Standardsoftware, Anpassungsleistungen und/oder Erstellung von Indivdualsoftware, Softwarepflege sowie sonstige Dienste) werden auf Grundlage jeweils eigenständiger Vertragsverhältnisse erbracht. Die Lieferung der Software erfolgt auf Grundlage eines eigenständigen Kaufvertrages, die Erbringung der Anpassungsleistungen und/oder Indivdualsoftwareerstellung auf Grundlage eines eigenständigen Werkvertrags sowie die Softwarepflege-leistung auf Grundlage eines eigenständigen Software-pflegevertrags jeweils gemäß den für die Einzelleistungen vorgesehenen anwendbaren Bestimmungen. Leistungen, die keiner der vorbezeichneten Einzelleistungen zuzuordnen sind (z.B Schulung, Beratung), werden auf dienstvertraglicher Basis erbracht.

(c) Wird Software überlassen, finden ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen die Regelungen zu II. (Kaufvertrag) Anwendung.

(d) Werden die Leistungen auf dienstvertraglicher Basis erbracht, finden ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen die Regelungen zu III. (Dienstvertrag) Anwendung.

(e) Soweit CTS-ITSOLUTION GMBH im Rahmen des Angebotes zusätzlich zur Lieferung der Software Anpassungs- und/oder Individualsoftware-Erstellung angeboten hat, finden ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen die Regelungen zu IV. (Werkvertragsrecht) Anwendung.

2 VERTRAGSBINDUNG & TERMINE

(a) CTS-ITSOLUTION GMBH kann Angebote von KUNDEN innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Angebote von CTS-ITSOLUTION GMBH sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

(b) Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des KUNDEN müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen und zudem angemessen sein.

(c) Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzlichen Frist den KUNDEN zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der KUNDE diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. CTS-ITSOLUTION GMBH kann nach Ablauf einer solchen vom KUNDEN gesetzten Frist verlangen, dass dieser seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

(d) Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden.

3 ZAHLUNGEN

Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nicht gewährt.

4 VERZUG

(a) Gerät CTS-ITSOLUTION GMBH in Schuldnerverzug, ist der KUNDE ab der zweiten vollen Woche des Verzuges von CTS-ITSOLUTION GMBH berechtigt, pro vollendeter weiterer Woche des Verzuges, eine pauschalierte Verzugs-entschädigung in Höhe von 0,2 % der für die betroffene Einzelleistung vereinbarten Vergütung - insgesamt jedoch nicht mehr als 1 % der für die betroffene Einzelleistung vereinbarten Vergütung – von CTS-ITSOLUTION GMBH zu verlangen.

(b) Kommt der KUNDE in Annahmeverzug oder verletzt der KUNDE sonstige Mitwirkungspflichten, ist CTS-ITSOLUTION GMBH berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

5 HAFTUNG

(a) Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach dieser Klausel. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(b) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CTS-ITSOLUTION GMBH beruhen, haftet CTS-ITSOLUTION GMBH unbeschränkt.

(c) Im Rahmen der übrigen Haftungsansprüche haftet CTS-ITSOLUTION GMBH unbeschränkt nur bei Nichtvorhanden-sein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet CTS-ITSOLUTION GMBH nur im Umfang der Haftungsklausel für leichte Fahrlässigkeit.

(d) Für leichte Fahrlässigkeit haftet CTS-ITSOLUTION GMBH, soweit es um die Verletzung einer Pflicht geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut.

(e) Darüber hinaus haftet CTS-ITSOLUTION GMBH, soweit CTS-ITSOLUTION GMBH gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

(f) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(g) Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung (Kaufrecht), Abnahme (Werkvertragsrecht) oder Leistungserbringung (Dienst/Softwarepflege) mit derMaßgabe, dass für Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Personen-schäden oder aufgrund des Produkt-haftungsgesetzes die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

6 VERTRAULICHKEIT

(a) Die Vertragspartner werden über die ihnen gegenseitig bekannt werdenden geschäftlichen Verhältnisse, Betriebsgeheimnisse und sonstigen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner Vertraulichkeit wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtungen enden zwei Jahre nach Mitteilung der jeweiligen vertraulichen Informationen.

(b) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen,die veröffentlicht oder auf andere Weise allgemein bekannt werden, von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt werden, bereits bei Informations-erteilung bekannt sind, oder von einer Vertragspartei unabhängig - also ohne Benutzung der vertraulichen Informationen - entwickelt werden.

7 MITARBEITER & MARKETING

(a) Der KUNDE verpflichtet sich während der Dauer aller Einzelverträge und für eine Folgezeit von einem Jahr keine Mitarbeiter von CTS-ITSOLUTION GMBH abzuwerben.

(b) CTS-ITSOLUTION GMBH ist zur nicht kennzeichen-mäßigen Benutzung der Kennzeichen (eingetragener oder nicht eingetragener nationaler Wort- und/oder Bildmarken oder Unternehmenskennzeichen und/oder Logos des KUNDEN ausschließlich für Marketingzwecke der CTS-ITSOLUTION GMBH zum Zwecke der Referenzkunden-werbung berechtigt. Dieses Recht gilt insbesondere für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen über aktuelle Vertriebs- und/oder Projekterfolge von CTS-ITSOLUTION GMBH in gedruckter oder Elektronischer Form, Werbeanzeigen, Marketing-broschüren und andere Artikel, die CTS-ITSOLUTION GMBH veröffentlicht. Diese Erlaubnis des KUNDEN ist aus-schließlich auf diesen Verwendungszweck beschränkt und keine Bestimmung dieses Abschnittes verleiht CTS-ITSOLUTION GMBH ein weiter-gehendes Recht an immateriellen Rechtsgütern des KUNDEN.

8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(a) Der Vertrag und seine Anlagen regeln abschließend und vollständig die gegenseitigen Vertragspflichten und ersetzen sämtliche vorherigen mündlichen oder schriftlichen Zusicherungen, Vereinbarungen, Verhandlungen oder Absprachen zwischen den Vertragspartnern in Bezug auf den Vertragsgegen-stand. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden weder Gegen- stand dieses Vertrages und seiner Anlagen, noch werden sie Gegenstand der einzelnen Bestellungen des KUNDEN. CTS-ITSOLUTION GMBH widerspricht hiermit ausdrücklich einer irgendwie gearteten Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN.

(b) Das Recht der Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht stehen dem KUNDEN nur mit von CTS-ITSOLUTION GMBH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.

(c) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbe-dingungen beinhalten sowie besondere Garantien und Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftform- erfordernisses selbst.

(d) Dieser Vertrag und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(e) Erfüllungsort ist, soweit sich aus der Natur der jeweiligen Leistung nichts anderes ergibt, der Sitz von CTS-ITSOLUTION GMBH in Stuttgart.

(f) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Nachträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Bis dahin gilt eine solche als vereinbart. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

III BESTIMMUNGEN FÜR DIENSTVERTRÄGE

Soweit Dienstvertragsrecht Anwendung findet, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:

1 LEISTUNGSGEGENSTAND

(a) CTS-ITSOLUTION GMBH erbringt Dienstleistungen zu den Vereinbarungen im Angebot. CTS-ITSOLUTION GMBH wird seine Leistungen nach dem bei Auftragserteilung gültigen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist, erbringen.

(b) Der KUNDE trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung.

2 VERGÜTUNG

(a) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält CTS-ITSOLUTION GMBH eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.

(b) Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter von CTS-ITSOLUTION GMBH die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der KUNDE erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Erhebt der KUNDE gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch, gelten diese als anerkannt. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.

(c) Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von CTS-ITSOLUTION GMBH berechnet. Reisezeiten und - kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des KUNDEN beziehungsweise zwischen verschiedenen Einsatzorten des KUNDEN.

(d) Können die Leistungen aus Gründen, die CTS-ITSOLUTION GMBH nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die Leistungen dennoch in Rechnung gestellt.

3 LEISTUNGSSTÖRUNGEN

(a) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat CTS-ITSOLUTION GMBH dies zu vertreten, so ist CTS-ITSOLUTION GMBH verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den KUNDEN innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des KUNDEN, die unverzüglich zu erfolgen hat.

(b) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von CTS-ITSOLUTION GMBH zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom KUNDEN ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der KUNDE berechtigt, den Einzelvertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat CTS-ITSOLUTION GMBH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt für solche Leistungen, für die der KUNDEN nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

4 MITWIRKUNG

(a) Der KUNDE wird CTS-ITSOLUTION GMBH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemes-senem Umfang unterstützen. Er wird CTS-ITSOLUTION GMBH insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(b) Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

IV BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:

1 LEISTUNGSGEGENSTAND

(a) Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung im Angebot hinausgehende Leistung schuldet CTS-ITSOLUTION GMBH nicht, soweit nicht ein weiteres Planungskonzept (Feinkonzept) vom KUNDEN abgenommen und zum alleinigen Gegenstand der weiteren Leistungserfüllung gemacht wurde.

2 VERGÜTUNG

(a) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält CTS-ITSOLUTION GMBH eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende Arbeits-leistungen werden anteilig vergütet.

(b) Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter von CTS-ITSOLUTION GMBH die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der KUNDE erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Erhebt der KUNDE gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch, gelten diese als anerkannt. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.

(c) Reisezeiten, Reisekosten und Aufent-haltskosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von CTS-ITSOLUTION GMBH berechnet. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz und des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des KUNDEN beziehungsweise den zwischen verschiedenen Einsatzorten des KUNDEN.

3 CHANGE REQUESTS

(a) Ein Änderungswunsch kann sowohl vom KUNDEN, als auch von CTS-ITSOLUTION GMBH ausgehen. Änderungen der vereinbarten Leistung werden in einem schriftlichen, Change Request“-Verfahren abgewickelt (Textform genügt). Der Projektleiter des KUNDEN übergibt eine schriftliche Spezifikation des Änderungsverlangens an den Ansprechpartner von CTS-ITSOLUTION GMBH. CTS-ITSOLUTION GMBH bewertet den Change Request mit einer Aufwands- und Terminsschätzung.

Der KUNDE entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des bewerteten Change Requests über die Annahme und teilt das Ergebnis dem Projektleiter von CTS-ITSOLUTION GMBH schriftlich mit (Textform genügt). Kommt eine Einigung nicht innerhalb dieser Frist zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage der bestehenden Vereinba-rungen weitergeführt. Dem KUNDEN wird nur für diesen Fall das Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt, welches ansonsten ausgeschlossen ist.

(b) Erfordert das Änderungsverlangen eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann CTS-ITSOLUTION GMBH für die Dauer der Unterbrechung den vereinbarten Tagessatz bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten.

4 INDIVIDUALMODULE

(a) An den individuell erstellten Indivi-dualmodulen erhält der KUNDE nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs- sowie das Eigentumsrecht an den übergebenen Werkexemplaren.

(b) Der KUNDE ist berechtigt, die Individualmodule zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu verbreiten, vorzuführen, sie wirtschaftlich zu verwerten und darüber öffentlich zu berichten.

5 ABNAHME

(a) Nach dem Abschluss der Arbeiten erfolgt die Prüfung der Leistungen durch den KUNDEN. Zu diesem Zweck teilt CTS-ITSOLUTION GMBH dem KUNDEN schriftlich die Bereitstellung der Leistung (BzA) zur Abnahme mit. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die zweiwöchige Abnahmefrist, soweit im Einzelfall keine kürzere Abnahme-frist vereinbart wurde.

(b) Die Abnahmeprüfung für die angepasste Software und

die Individualmodule wird mit den vom KUNDEN bereitgestellten Testdaten/ Testfällen durchgeführt. Der KUNDE erstellt während der Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte Fehler, woraus die Beschreibung des Fehlers, die Testfälle/Testdaten sowie die Aktionen, die zum Fehler führten und die Kategori-sierung des Fehlers hervorgehen.

(c) Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der KUNDE CTS-ITSOLUTION GMBH das Abnahmeprotokoll, dass die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme, den Gegen-stand der Abnahme, die Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Fehlerprotokoll beinhaltet. Versäumt der KUNDE diese Frist oder entspricht das fristgemäße übergebene Abnahmeprotokoll nicht den vertraglichen Bestimmungen, gelten die erbrachten Leistungen mit Ablauf der Frist als mangelfrei abgenommen.

(d) Für den Fall, dass der KUNDE bei der Abnahme Mängel

feststellt, ist CTS-ITSOLUTION GMBH verpflichtet, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Von der erfolgten Mängelbeseitigung ist der KUNDE schriftlich zu unterrichten. In diesem Fall hat der KUNDE zwei Wochen Zeit, die Abnahme zu erklären. Versäumt er diese Frist, gilt die Abnahme hinsichtlich der Mängelbeseitigung als erteilt. Eine erneute eingeschränkte Abnahme ist durch eine genaue Mängelbeschreibung zu ergänzen.

(e) Der KUNDE ist nur dann berechtigt die Abnahme zu verweigern, wenn Fehler der Fehlerklasse 1 oder eine unangemessene Anzahl von Fehlern der Fehlerklasse 2 vorliegen. Die Zuordnung von Fehlern zu den Fehlerkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem KUNDEN und CTS-ITSOLUTION GMBH. Die endgültige Entscheidung bleibt CTS-ITSOLUTION GMBH vorbehalten. Es werden die nachfolgenden 3 Fehlerklassen definiert:

• Fehlerklasse 1 = schwerer Fehler, ein Weiterarbeiten mit den Anwendung oder einem Hauptmodul ist nicht möglich

• Fehlerklasse 2 = mittelschwerer Fehler, ein Weiterarbeiten mit der Anwendung ist nur bedingt möglich

• Fehlerklasse 3 = geringfügiger Fehler, ein Weiterarbeiten mit der Anwendung ist mit kleinen Einschränkungen möglich

(f) Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbstständig nutzbare Leistungsteile kann CTS-ITSOLUTION GMBH die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Leistung als abgenommen (Endabnahme).

6 MÄNGELHAFTUNG

(a) Mängel der Leistung werden von CTS-ITSOLUTION GMBH innerhalb einer Mängelgewährleistungsfrist von einem halben Jahr, beginnend mit der Abnahme bzw. Teilabnahme nach entsprechender Mitteilung durch den KUNDEN behoben. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf dieser Frist. Ist CTS-ITSOLUTION GMBH zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage, wird eine Umgehung aufgezeigt. Soweit diese zumutbar ist, gilt sie als Nacherfüllung. Wegen unerheblicher Mängel, welche die Einsatzfähigkeit der Individualmodule in keiner Weise beeinträchtigen, kann CTS-ITSOLUTION GMBH die Mängelbeseitigung ablehnen. In diesen Fällen ist der Rücktritt vom Vertrag, Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen einer Selbstvornahme und Schadensersatz durch den KUNDEN ausgeschlossen.

(b) CTS-ITSOLUTION GMBH kann die Vergütung des Aufwandes verlangen, soweit CTS-ITSOLUTION GMBH aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne das der KUNDE einen Fehler der Leistung nachgewiesen hat.

7 MITWIRKUNG / ANSPRECHPARTNER / GREMIEN

(a) Der KUNDE stellt alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen, Datensätze, Hardware, Schnittstellen bzw. Schnittstellspezifikationen und dergleichen zur Verfügung. Sofern CTS-ITSOLUTION GMBH beim KUNDEN tätig wird, schafft der KUNDE dafür als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird insbesondere

• die erforderlichen Mitwirkungsleistungen vollständig, qualitativ einwandfrei und rechtzeitig erbringen,

• geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon und Internetanschluss zur Verfügung stellen,

• die erforderliche Entwicklungsumgebung im Rahmen der üblichen Betriebszeiten zur Verfügung stellen,

• das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme und andere verwendete Software-Produkte, wie Schnittstellen, Datenbank-Optimierungen) wahrnehmen,

• Daten und Programme in adäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichern,

• die erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangs-berechtigungen beschaffen.

(b) Der KUNDE trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflicht. Folgen, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, insbesondere eine dadurch bedingte Verschiebung eines etwaigen Terminplans, gehen nicht zu Lasten von CTS-ITSOLUTION GMBH.

CTS-ITSOLUTION GMBH kann dem KUNDEN eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen setzen und den Vertrag kündigen, falls diese Frist fruchtlos verstreicht.

Hiervon unbeschadet kann CTS-ITSOLUTION GMBH den zusätzlichen, aufgrund der fehlenden oder mangelhaften Mitwirkungen entstandenen Aufwand analog eines beauftragten Dienstes vom KUNDEN ersetzt verlangen. Ist der KUNDE zum Ersatz nicht bereit, kann CTS-ITSOLUTION GMBH ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der weiteren Leistungserbringung geltend machen.

(c) Der KUNDE benennt einen Projektleiter, CTS-ITSOLUTION GMBH benennt einen Ansprechpartner. Der Projektleiter und der Ansprechpartner von CTS-ITSOLUTION GMBH sind zu allen Entscheidungen berechtigt und verpflichtet, die dazu dienen, die vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen, sofern hierdurch Art und Umfang der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen nicht geändert wird. Der KUNDE verpflichtet sich, den Projektleiter und bei Bedarf weitere Mitarbeiter mit ausreichendem Zeitbudget zu versehen. Der Projektleiter des KUNDEN koordiniert die Projekt-verantwortlichen und -mitarbeiter des KUNDEN und arbeitet eng und direkt mit CTS-ITSOLUTION GMBH zusammen. Im Einzelnen übernimmt der Projektleiter des KUNDEN die verantwortliche Leitung des Projektes, die Benennung der internen Ansprechpartner des KUNDEN, die Koordination von Terminen, die Steuerung der kundenseitigen Anpassungsmaßnahmen und die Vermittlung der Belange der Benutzer gegenüber CTS-ITSOLUTION GMBH.

(d) Bei Bedarf – insbesondere bei großen Projekten - wird ein Projektlenkungs-ausschuss eingerichtet. Beide Parteien bestimmen Personen, die das Projekt im Lenkungs-ausschuss verantwortlich zu überwachen haben. Im Rahmen dieses Projektes sind außerhalb der gesetzlichen Vertreter der Parteien die für den Projektlenkungsausschuss benannten Personen zur rechtlichen Vertretung der Vertragsparteien berechtigt. Eine Änderung der Vollmacht setzt schriftliche Benachrichtigung voraus. Ein Wechsel der Personen und/oder des Umfangs der Vertretungs-verhältnisse ist rechtzeitig mitzuteilen.
(e) Beide Parteien erklären im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre uneingeschränkte Bereitschaft zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender Information, vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse von dritter Seite. Mit dem vorliegenden Vertrag und seinen Begleitvereinbarungen werden dennoch ausschließlich Leistungen ausgetauscht. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem KUNDEN
und CTS-ITSOLUTION GMBH wird hierdurch nicht begründet.